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Satzung
Paednetz Frankfurt und Umgebung e.V. §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.
Der
Verein führt den Namen „Pädnetz
Frankfurt am Main und Umgebung e.V. „ und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. 2.
Der
Verein hat seinen Sitz in Frankfurt
am Main. 3.
Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr. §2 Vereinszweck 1.
Der Zweck des Vereins ist es,
die haus- und fachärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Bereich
Frankfurt am Main Stadt und Land zu erhalten und zu verbessern insbesondere
durch: ·
Verstärkte Kooperation
zwischen Klinik und Praxis, über die schon bestehende Notfallversorgung hinaus. ·
Ausbau der Prävention ·
Schaffung und Optimierung von
Leitlinien hinsichtlich Diagnose und Therapie (Qualitätszirkelarbeit) ·
Anbindung anderer Fachärzte,
die nachweislich qualifiziert Kinder und Jugendliche behandeln (Pädaudiologen,
Augenärzte usw.) ·
Anbindung nichtärztlicher
Berufsgruppen, die überwiegend und qualifiziert mit Kindern und Jugendlichen
arbeiten (Logopäden, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Psychotherapeuten usw.) ·
Anbindung sozialer Dienste und
anderer Hilfseinrichtungen sowie von Patienten- Selbsthilfegruppen ·
Kooperation mit anderen pädiatrischen
Netzen
2.
Der Verein kann unter
Mitwirkung seiner Mitglieder entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen die
ambulante ärztliche Versorgung organisieren, soweit dies nicht gesetzlich ausdrücklich
öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorbehalten ist oder soweit er durch
Verträge hierzu von diesen ermächtigt wurde. 3.
Der Verein kann mit geeigneten
Vertragspartnern im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Vereinbarungen über die
Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung treffen. Voraussetzungen
hierfür sind: ·
die
Bildung entsprechender Kooperations- und Leistungsstrukturen ·
entsprechende
vertragliche Vereinbarungen mit den teilnehmenden Mitgliedern ·
eine
für die Sicherstellung ausreichend große Zahl von teilnehmenden Mitgliedern 4.
Der Verein, vertreten durch
seinen Vorstand, verhandelt die beruflichen und wissenschaftlichen Interessen
seiner Mitglieder und schließt Verträge für die ihn beauftragenden
Mitglieder. 5.
Der Verein kann sich zur Erfüllung
seiner Aufgaben einer Managementgesellschaft bedienen. 6.
Der Zweck des Vereins ist nicht ausschließlich auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet; es handelt sich um einen
nicht-wirtschaftlichen Verein. §3 Erwerb der
Mitgliedschaft 1.
Ordentliches
Mitglied des Vereins kann jeder in Frankfurt am Main und
Umgebung mit KV-Sitz niedergelassene Kinder- und Jugendarzt und Kinder- und
Jugendpsychiater (also nicht: Praxisgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen,
Partnerschaften, Ärzte GmbHs) werden. Ordentliches
Mitglied können auch von der KV zur
kinderärztlichen Notfallversorgung
zugelassene Kinderärztinnen und -ärzte
werden, sofern sie regelmäßig am Notdienst teilnehmen. 2.
Außerordentliche Mitglieder können
Ärzte aller anderen Fachgruppen mit Praxissitz in Frankfurt am Main und
Umgebung ebenso wie Klinikärzte und Ärzte des öffentlichen
Gesundheitsdienstes, Psychologen und Psychotherapeuten werden, sofern sie
Kinder- und Jugendliche behandeln. Außerordentliche Mitglieder erwerben keine
Rechte nach §11 der Satzung. 3.
Fördermitglieder
können Vereine, Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften sowie natürliche
Personen, die Mittel zur Förderung der Ziele des „Pädnetz Frankfurt am
Main und Umgebung regelmäßig zur Verfügung stellen oder den Satzungszweck
anderweitig fördern, werden. Mit einer Fördermitgliedschaft sind keine Rechte
nach §11 der Satzung verbunden. 4.
Jedes
Mitglied verpflichtet sich, die Zeile des Vereins zu unterstützen und aktiv
hieran mitzuarbeiten. Hierzu gehören die regelmäßige Teilnahme an
Fortbildungen und Qualitätszirkeln, die Bereitstellung regelmäßiger
Sprechstundenzeiten
und die Teilnahme an einem ärztlichen Notdienst. 5.
Jedes
Mitglied verpflichtet sich weiterhin, sich in seiner Tätigkeit an die von den
Qualitätszirkeln erarbeiteten Leitlinien zur Diagnostik und Therapie zu halten. 6.
Der
Austausch von Informationen und Erfahrungen innerhalb des Vereins erfolgt über
elektronische Medien. 7.
Über den schriftlich zu
stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. §4 Beendigung der
Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft endet: 1.
durch
freiwilligen Austritt; 2.
durch den
Tod eines Mitglieds; 3.
durch
Ausschluß aus dem Verein. 4.
Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er ist nur zum
Schluß eines Quartals unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Wochen zulässig. 5.
Ein
Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder
im Falle des Entzugs der Approbation oder der Zulassung oder der Anordnung des
Ruhens der Approbation oder der Zulassung durch Beschluß des Vorstandes aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich sowohl persönlich vor dem Vorstand als auch
schriftlich zu äußern. Der Beschluß
über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Das ausgeschlossene Mitglied hat das
Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, um eine Abstimmung auf Widerruf des
Ausschlusses herbeizuführen. §5
Mitgliedsbeiträge 1.
Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die
Mitgliederversammlung kann zur Erfüllung vorher von ihr definierter
Aufgabenkomplexe auch die Erhebung einer diese finanzierende, jeweils einmaligen
Umlage beschließen. §6 Mitgliederliste 1.
Der Vorstand hat alle
Mitglieder, die dem Verein seit Gründung angehören oder später ordnungsgemäß
beigetreten sind, in einer Mitgliederliste zu erfassen, die den Namen, die
Arztbezeichnung, Wohn- und Praxisadresse, das Eintrittsdatum jedes Mitglieds
enthalten muß. Die Mitgliederliste
ist bei Beginn jeder Mitgliederversammlung mit einem Prüfvermerk des
Versammlungsleiters und des Schriftführers zu versehen. §7 Organe des Vereins Organe
des Vereins sind: 1.
der Vorstand 2.
die Mitgliederversammlung §
8 Der Vorstand 1.
Der Vorstand des Vereins
besteht aus 5 Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie dem Schriftführer. 2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seinen
1.Vorsitzenden oder durch 2 andere Mitglieder des Vorstandes vertreten. 3.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Alle
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. 4.
Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den 1.Vorsitzenden, den
1. und den 2.Stellvertreter sowie den Schriftführer und den Schatzmeister. 5.
Eine Kooptierung zusätzlicher
Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ist möglich. 6.
Der Vorstand ist für die
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der
Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben: 1.
die
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2.
Einberufung
der Mitgliederversammlung; 3.
Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 4.
Aufstellung
eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines
Jahresberichts;
§9 Beschlussfassung des Vorstands 1.
Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich, fernmündlich, per
Telefax oder per e-mail einberufen werden. In
jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. 2.
Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. 3.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch
einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort
und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse
und das Abstimmungsergebnis enthalten. 4.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege verfaßt werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu bestimmenden Regelung
erklären. §
10 Die Mitgliederversammlung 1.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich statt. 2.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. §11 Die Einberufung der
Mitgliederversammlung 1.
Die Mitgliederversammlung wird
vom 1. Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter unter Einhaltung einer
Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Dabei
ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. 2.
Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. 3.
Jedes
Mitglied kann bis zum Eintritt der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich
beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Über solche Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt
die Mitgliederversammlung. 4.
Die
Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, vom 1. oder 2.Stellvertreter oder
vom Schriftführer geleitet. 5.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Schriftführes, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung. §12
Satzungsänderung 1.
Zur Änderung der Satzung ist
die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. §13 Auflösung des
Vereins 1.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die
Auflösung erforder |